Nach Beschluss des Bundesministeriums für Umwelt dürfen Photovoltaik Freiflächenanlagen fortan vermehrt auf landwirtschaftlichen Flächen sowie auf landwirtschaftlich genutzten Moorböden errichtet werden.

Die genauen Anforderungen an Photovoltaikflächen dürfen die Länder allerdings eigenständig bestimmen.

Im bundesweit gültigen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurden Regelungen festgelegt, die zur Errichtung von PV Freiflächenanlagen folgenden Bestimmungen umfassen:
  • Photovoltaik Freiflächenanlagen dürfen auf Konversionsflächen errichtet werden
  • Photovoltaik Freiflächenanlagen dürfen auf 500 Meter breiten Randflächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen errichtet werden

Weitere Flächen, so beispielsweise auch benachteiligte Flächen, dürfen die Bundesländer über sogenannte Freiflächenöffnungsverordnungen freigeben.

Priviligierte Flächen

Die Regelung von privilegierten Flächen unterliegt in der föderalistischen Bundesrepublik Deutschland, den Ländern. Somit werden im nachfolgenden die Regelungen der Länder aufgezählt.

Niedersachsen:

Für PV-Freiflächenanlagen ermöglicht eine neue Regelung im Baurecht vereinfachte Genehmigungsverfahren – allerdings nur auf bestimmten Flächen, entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken. Das entsprechende Gesetz wurde im Dezember 2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 11. Januar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Fernstraßen-Bundesamt zieht nun nach und betont, dass das generelle Bauverbot 40 Meter neben diesen Fahrbahnen nach Prüfung im Einzelfall entfallen kann.(15.02.23)

Konversionsflächen

Das Entscheidende für PV vorab: Freiflächen kleiner als 1MWp die keine Konversionsflächen sind, erhalten nach der EEG 2023 Tabelle keine Festvergütung. Das ist der wichtigste Punkt für die Planung des Vorhabens. In diesem Falle gibt es andere Möglichkeiten die Flächen trotzdem zu einer gewinnbringenden Unternehmung zu entwickeln, im sogenannten Betreibermodell. (Elektroladesäulen, ppa, Wasserstoff, Nahwärme, Nahversorgung, Direktanschluss, …bitte kontaktieren)

Wann sind Flächen Konversionsflächen und ab wann?

Die Flächen müssen in der Gemeindeordnung als “nichtwirtschaftlich” qualifiziert sein (laut einem Urteil der EEG Clearingstelle in 2010). Mögliche Konversionsflächen sind Flächen bei denen mindestens eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Ökologische Belastung aufgrund der bestätigten Existenz, oder dem Verdacht auf die Existenz von Kampfmitteln. Die Flächen fallen unter die Kategorie mit “militärischem Nutzen”, wenn sie durch Einheiten besetzt sind, die unmittelbar oder mittelbar mit der Landesverteidigung beauftragt sind.
    Nicht darunter fallen im Umkehrschluss, Flächen die ausschließlich dem privaten Bereich oder der öffentlichen Eingriffsverwaltung zuzurechnen sind.
  • Für Flächen, die für den Tagebau genutzt wurden und deren Standsicherheit nun beeinträchtigt ist, kann dies ebenfalls zutreffen.

Für die Prüfung der Beeinträchtigung ist das Datum des Beschlusses über die Aufstellung, oder Änderung des Bebauungsplans maßgeblich. Nachträgliche Veränderungen der Fläche nach dem Zeitpunkt der Feststellung, sind irrelevant. Sofern eines dieser Merkmale vorliegt, fällt die Fläche unter die Kategorie “Konversionsfläche”.

Klimagesetz des Landes

Im Klimagesetz des Landes wurde 2023 festgelegt, dass mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche für PV-Freiflächenanlagen bereitgestellt werden. Die Kommunen sind damit gefordert, ihren Beitrag zum Ausbau der Photovoltaik auf Freiflächen zu leisten.

Energiepflanzen vs. Photovoltaik

Im Vergleich zum Anbau von Energiepflanzen wie z.B. Mais sind Photovoltaik-Anlagen wesentlich effektiver. Sie erzeugen pro Hektar ca. 20 bis 30 mal mehr Energie. Deshalb ist eine gewisse Verschiebung der Flächennutzung von Energiepflanzen zu PV sinnvoll. Denn mehr als 6 Prozent der Landesfläche oder 11 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche sind aktuell mit Energiepflanzen bebaut.

Baugenehmigung für Freiflächenanlagen

Freiflächenanlagen können bei zügigen Bau-Genehmigungsverfahren innerhalb von ein bis zwei Jahren realisiert werden und damit der Energieknappheit entgegenwirken.

Zusammenarbeit von Kommunen, Flächeneigentümern und Projektierern nötig

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Klimaschutz- und Energieagentur des Landes, dass sich Projektierer, Flächeneigentümer und Kommunen zügig über die Eignung bestimmter Flächen vereinbaren. Aufgabe von Flächeneigentümern und Projektierern ist es, bereits im Vorfeld abzuklären, ob ein Standort prinzipiell geeignet ist. Bevorzugt sollten Standorte herausgefiltert, die für die Landwirtschaft keine hervorgehobene Bedeutung haben. Regeln des Naturschutzes müssen ohnedies beachtet werden. Die technischen Anschlussmöglichkeiten werden von Projektierern stets geprüft, ebenso die Chancen bei Ausschreibungen der Bundesnetzagentur zum Zug zu kommen.

Kommunen als zuständige Baubehörde sollten sich unmittelbar mit konkreten Anfragen befassen und diese nicht auf die lange Bank schieben. Nach dem niedersächsischen Klimaschutzgesetz ist jede Kommune aufgerufen ihren Beitrag zur Schaffung von Solarstromanlagen auch auf Freiflächen zu leisten. Auf Bundesebene wurde jüngst gesetzlich fixiert, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen (§ 2 EEG 2023)

Bauplanungsrechtliche Zulassung / Zulässigkeit

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung, d.h. grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde eine „Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie“ darstellen. Dies stellt die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) BauGB klar. Für die Festsetzung im Bebauungsplan bietet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet im Sinn von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) an. Im Bebauungsplan – wobei sich für derartige Projekte insbesondere ein Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinn von § 12 BauGB eignet – können dabei nähere Regelungen z. B. über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen (z.B. Einzäunung) und auch über gesetzlich notwendige Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 9 Abs. 1a BauGB) getroffen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 23 Buchst. b) BauGB können auch Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des durch die PV-Freiflächenanlage erzeugten Stroms in Hinblick auf Größe und Speichermenge festgesetzt werden. Bei der Ausweisung von Flächen für PV-Freiflächenanlagen und gesetzlich notwendigen Ausgleichsflächen sind insbesondere die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

Ist ein Bebauungsplan notwendig?

Der Bebauungsplan stellt die Grundlage zur Photovoltaik Freiflächenanlagen Genehmigung dar.
Bevor der Bebauungsplan in Kraft treten und die Baugenehmigung zur Errichtung des Photovoltaikpark genehmigt werden kann, bedarf es einer Zustimmung der jeweiligen Gemeinde. Relevante Kriterien für das Bauverfahren sind beispielsweise die Photovoltaikfläche selbst sowie die Umweltverträglichkeit der Photovoltaikanlage.
Oftmals basiert die Befragung aber auch auf der Ertragsfähigkeit der Fläche, die mit Hilfe von sogenannten Bodenpunkten berechnet wird.

Erst nach einem durch eine kommunale Baubehörde abgenommenen Bebauungsplan kann die Baugenehmigung freigegeben werden. Der Genehmigungsprozess für Photovoltaik Freiflächenanlagen durchläuft ein sogenanntes mehrstufiges Verfahren (BauGB) und dauert daher durchschnittlich etwa 6 bis 12 Monate. Während dieser Zeit wird anhand verschiedener Kriterien überprüft, ob die Freifläche geeignet zur Errichtung von PV-Anlagen ist. Falls die Fläche als ungeeignet eingestuft wird, besteht die Option den Bebauungsplan abzuändern, damit er den gewünschten Anforderungen und Auflagen entspricht.

Wichtig: Ohne Bebauungsplan sind Netzbetreiber nicht dazu verpflichtet, eine Einspeisevergütung zu zahlen.

 

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